01 März

Ist der Entzug des Dienstwagens durch den Arbeitgeber zulässig?

Das Praxisproblem:

Wenn ein Arbeitnehmer den ihm überlassenen Dienstwagen auch zu privaten Zwecken nutzen darf, stellt sich die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen diese Dienstwagenüberlassung entzogen werden kann.

Die Möglichkeit der Privatnutzung eines Dienstwagens stellt eine Sachleistung des Arbeitgebers dar. Als solche gehört sie zu dem Arbeitsentgelt, welches der Arbeitnehmer zu versteuern hat. Der Arbeitgeber kann daher dem Arbeitnehmer den auch privat nutzbaren Dienstwagen nicht ohne weiteres einseitig entziehen.

Die Frage der Möglichkeit des einseitigen Entzugs einer Dienstwagennutzung ist daher regelmäßig Gegenstand von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

Arbeitsvertraglich vereinbarte Widerrufsvorbehalte des Arbeitgebers werden durch die Rechtsprechung nur unter engen Grenzen für zulässig gehalten.

Die Entscheidung:

In dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 31.03.2012, Az. 5 AZR 651/10, zu Grunde liegenden Fall hatte sich der Arbeitgeber in dem Arbeitsvertrag das Recht vorbehalten, den auch privat zur Verfügung gestellten Dienstwagen ohne Entschädigung zurückzuverlangen, falls die Arbeitnehmerin nach Ausspruch einer Kündigung freigestellt werden sollte.

Nachdem die Arbeitnehmerin selbst fristgerecht kündigte, stellte der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin von ihrer Arbeit bis zum Ablauf der Kündigungsfrist frei und widerrief die Dienstwagenvereinbarung.

Die Arbeitnehmerin gab den Dienstwagen zwar zurück, verlangte jedoch eine Entschädigung für den Nutzungsausfall. Ihrer Ansicht nach stellte die Nutzungsmöglichkeit des Dienstwagens eine Sachleistung dar und ist als solche Bestandteil des Gehalts.

Das erstinstanzliche Arbeitsgericht wies die Klage der Arbeitnehmerin auf Entschädigungsleistungen gegen den Arbeitgeber zurück.

Das zweitinstanzliche Landesarbeitsgericht in dem anschließenden Berufungsverfahren gab der Arbeitnehmerin mit der Begründung Recht, in der Widerrufsklausel des Arbeitsvertrages sei keine Ankündigungsfrist für den Widerruf vorgesehen.

Die Vereinbarung einer Ankündigungsfrist hielt das Landesarbeitsgericht für erforderlich.

Dieser Ansicht folgt das Bundesarbeitsgericht nicht und stellte klar, dass die von dem Landesarbeitsgericht geforderte vierwöchige Ankündigungsfrist "keinen Ansatz im Gesetz" finde.

Ein vertraglich vereinbarter Widerrufsvorbehalt einer Dienstwagennutzung sei deshalb nicht bereits dann unwirksam, wenn die Widerrufsklausel keine Ankündigungsfrist enthalte.

Allerdings gab das Bundesarbeitsgericht der Arbeitnehmerin aus anderen Gründen Recht.

Das Bundesarbeitsgericht sah keine erkennbaren Gründe für den Entzug der Dienstwagenüberlassung für die wenigen Wochen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist. Da keine überwiegenden Gründe für den Entzug durch den Arbeitgeber bestünden, sei die Arbeitnehmerin unangemessen benachteiligt, da sie steuerlich so behandelt wurde, als hätte sie den Wagen während eines ganzen Monats nutzen können. Tatsächlich hatte sie den Wagen jedoch am Anfang eines Monats abgegeben.

Die Praxisempfehlung:

Der Arbeitgeber hat bei einem grundsätzlich zulässig vereinbarten Widerruf gute Gründe zu benennen, warum der Arbeitnehmer ihm den Wagen kurzfristig zurückgeben muss.
Aus steuerlichen Gründen ist die Vereinbarung einer Auslauffrist bis zum Ende eines Monats sinnvoll.

Arbeitsvertragliche Klauseln sind regelmäßig Gegenstand von Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, so dass auch fortlaufend eine Rechtsfortbildung durch die Arbeitsgerichte erfolgt, welche entscheiden, ob Vertragsklauseln wirksam oder unwirksam sind.

Aufgrund von Änderungen in der Rechtsprechung ist es möglich, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses eines Vertrages wirksame Vertragsklauseln aufgrund der aktuellen Rechtsprechung als nicht mehr wirksam angesehen werden.

Dies führt dazu, dass Arbeitnehmer sich bezugnehmend auf die aktuelle Rechtsprechung auf die Unwirksamkeit von Vertragsklauseln berufen können, auch wenn diese zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses wirksam gewesen sind.

Die Arbeitsverträge und gesondert vereinbarte Dienstwagenüberlassungsverträge sollten daher regelmäßig überprüft und an die aktuelle Rechtsprechung angepasst werden.

Ihre Ansprechpartner in allen Fragen des Arbeitsrechts:


Beate Puplick, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Cordula Zimmermann, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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