01 April

De-Mail, E-Mail und Arbeitsrecht - wird die Briefpost überflüssig?

Das Praxisproblem:

in Zeiten neuer Medien kommt der Kommunikation über elektronische Nachrichten immer mehr Bedeutung zu. Sogenannte elektronische Briefe sollten ebenso rechtsverbindlich sein wie "normale" Briefe.

Die weiterentwickelte De-Mail beispielsweise wird als sicherer elektronischer Nachrichtendienst, mit dem das vertrauliche und nachweisbare Versenden von Dokumenten und Nachrichten über das Internet ermöglicht wird, beworben. Sie sei so "einfach wie eine E-Mail und so sicher, wie eine Papierpost".

Das De-Mail-Gesetz, das am 03.05.2011 in Kraft getreten ist, regelt die Mindestanforderungen an einen sicheren elektronischen Nachrichtenaustausch. Der Zugang kann anders als bei herkömmlichen E-Mails mit der De-Mail nachgewiesen und verbindliche Rechtsgeschäfte abgeschlossen werden.

Hierbei stellen sich folgende Fragen:
 

  1. Sind elektronische Mails wie die De-Mail tatsächlich uneingeschränkt rechtsverbindlich?

  2. Kann ein Arbeitsverhältnis mittels einer De-Mail oder durch den E-Post Brief gekündigt werden?


Die Entscheidung:

Das Landgericht Bonn hat mit Urteil vom 30.06.2011 (Az. 14 O 17/11) entschieden, dass die Post nicht damit werben dürfe, dass der E-Postbrief "so sicher und verbindlich wie der Brief" sei und "die Vorteile des klassischen Briefes ins Internet" übertrage. Die Werbung hatte nach Ansicht der Richter den Eindruck erweckt, dass auch rechtlich relevante Erklärungen verbindlich mit dem E-Postbrief versendet werden können. Dies sei jedoch nicht immer zutreffend.

Mit einer De-Mail können verbindliche Rechtsgeschäfte nur abgeschlossen werden, wenn durch Gesetz oder Vereinbarung keine besonderen Erfordernisse an die Form des Rechtsgeschäfts gestellt werden.

Gerade diese letztgenannte Einschränkung ist vielen Arbeitgebern und Arbeitnehmern jedoch bis heute nicht bekannt, so dass Kündigungen in elektronischer Form ausgesprochen werden.

Zwar kann im Gegensatz zu einer "normalen" E-Mail mit einer De-Mail der Zugang der Nachricht nachgewiesen werden, die elektronische Erklärung ersetzt jedoch nicht die für Kündigungen von Arbeitsverhältnissen erforderliche Schriftform. Für Kündigungen und Aufhebungsverträge ist gemäß § 623 BGB die Schriftform zwingend vorgeschrieben und die elektronische Form ausgeschlossen.

Schriftform bedeutet gem. § 126 BGB, dass die Urkunde, z.B. die Kündigungserklärung, von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet wird. Dies hat sich durch die Einführung des De-Mail-Gesetzes nicht geändert.

Die Praxisempfehlung:

  1. Kündigen Sie Arbeitsverhältnisse und vereinbaren Sie Aufhebungsverträge ausschließlich schriftlich. Eine Kündigung per E-Mail ist nicht möglich, auch dann nicht, wenn diese mit einer elektronischen Signatur versehen ist.

     

  2. Die Kündigungserklärung ist nach wie vor zu unterzeichnen und muss dem Kündigungsempfänger im Original (auch nicht per Telefax) zugehen.


 

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Beate Puplick, Fachanwältin für Arbeitsrecht
Cordula Zimmermann, Fachanwältin für Arbeitsrecht

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